RS OGH 1999/8/5 1Ob226/99p

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Veröffentlicht am 05.08.1999
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Norm

EheG §66

Rechtssatz

Das einem Unterhaltsberechtigten zustehende unentgeltliche Wohnrecht verringert dessen Bedürfnisse; darauf ist bei der Bemessung des angemessenen Unterhalts Bedacht zu nehmen. Hiebei ist zu berücksichtigen, welchen Wohnungsstandard sich der Unterhaltsberechtigte aufgrund seiner Einkommenssituation und Vermögenssituation leisten könnte. Soweit sich der Unterhaltsberechtigte infolge Veräußerung von Vermögen beziehungsweise Zuwendung durch Dritte Wohnverhältnisse schaffen konnte, wozu er allein angesichts seiner eigenen Einkommensverhältnisse außerstande gewesen wäre, können bei Berechnung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltsberechtigten nur solche Wohnverhältnisse in Anschlag gebracht werden, die seinen Einkommensverhältnissen entsprechen, kämen doch sonst freiwillige Leistungen durch Dritte oder Vermögensumschichtungen nicht dem Unterhaltsberechtigten, sondern dem Unterhaltsschuldner zugute.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112474

Dokumentnummer

JJR_19990805_OGH0002_0010OB00226_99P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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