Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art16 Abs1Rechtssatz
Die Sonderregelung der Art 13 ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb diesem daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufsbezogen oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art 13 aufgeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art 14 Partei in einem Rechtsstreit ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112279Im RIS seit
05.09.1999Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020