Norm
ABGB §1437Rechtssatz
Die Regelung, wonach der Sonderzahlungsanspruch in "Rumpfjahren" (Beginn oder Beendigung des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres) nur anteilig entsteht, ist zulässig. Dem Arbeitnehmer muß klar sein, daß ihm die im Lauf des Jahres zum Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlte Sonderzahlung unter der entsprechenden Zweckwidmung nur zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis das ganze Jahr andauert, daß jedoch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Jahresende im Sinne einer Aliquotierung ein Teil des ausgezahlten Betrages gegen später fällig werdende Ansprüche aufgerechnet wird. Ein gutgläubiger Verbrauch der bei Fälligkeit ausgezahlten Beträge kommt unter diesen Umständen nicht in Frage (so schon 9 ObA 34/94).
Entscheidungstexte
Schlagworte
DienstnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112349Im RIS seit
11.09.1999Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010