Norm
StPO §365 Abs2Rechtssatz
Ein Adhäsionserkenntnis setzt zwingend ("ist") die im § 365 Abs 2 zweiter Satz StPO normierte "Vernehmung" des Beschuldigten (Angeklagten) zu den vom Privatbeteiligten in der Hauptverhandlung konkret geltend gemachten Ansprüchen voraus. Einer derartigen vom Gesetz geforderten Prozeßerklärung ist jedoch nur entweder eine vom Gericht - allenfalls über Anregung des Privatbeteiligten(vertreters) veranlaßte - an den Beschuldigten (Angeklagten) bzw an dessen Verteidiger gerichtete ausdrückliche Aufforderung zu einer diesbezüglichen Stellungnahme oder die zumindest explizit eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer solchen Äußerung gleichzuhalten. Dem Gebot der Vernehmung des Beschuldigten (Angeklagten) wird ferner auch dadurch Genüge getan, daß der Verteidiger zum geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch (wenngleich erst im Schlußvortrag) Stellung nimmt und der Beschuldigte (Angeklagte) dieser Prozeßerklärung nicht widerspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112354Im RIS seit
11.09.1999Zuletzt aktualisiert am
06.07.2010