Norm
ABGB §879 Abs1 BIIhRechtssatz
Verweist der Dienstvertrag (hier mit der Kärntner Landwirtschaftskammer) auf ein für einen anderen Arbeitgeber geltendes Gesetz (Kärntner Vertragsbediensteten- oder Beamtengesetz), so ist aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nur die Handhabung durch den eigenen nicht aber die durch den anderen Arbeitgeber maßgeblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112408Dokumentnummer
JJR_19990812_OGH0002_008OBA00089_99T0000_001