Norm
EO §397Rechtssatz
Im Rekurs gegen die Entscheidung im Widerspruchsverfahren können nicht Gründe geltend gemacht werden, die schon mit Rekurs gegen den seinerseitigen Beschluß auf Erlassung der EV hätten vorgebracht werden können. Das Rekursgericht verneint dise unter Bedachtnahme auf den Zweck des Widerspruchs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000334Dokumentnummer
JJR_19990816_OLG0009_01500R00024_99F0000_001