Norm
GRBG §2 Abs1Rechtssatz
Die im (Art 5 Abs 4 MRK, der das Recht auf ehetunliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft garantiert, wobei es im wesentlichen auf die Zügigkeit des Verfahrens ankommt, innerstaatlich präzisierenden und ergänzenden) Art 6 Abs 1 PersFrschG verfassungsrechtlich verankerte Frist von einer Woche gilt nur für die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges durch ein Gericht oder durch eine unabhängige Behörde. Für die weitere Anhaltung von unbestimmter Dauer verlangt Art 6 Abs 2 PersFrschG hingegen nur deren Überprüfung in angemessenen Abständen (vgl § 181 StPO). Gemäß § 193 Abs 5 StPO ist eine Haftverhandlung ohne Verzug anzuberaumen, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und sich der Staatsanwalt dagegen ausspricht. Dieser auch im StRÄG 1993 vom Gesetzgeber - im Gegensatz zu §§ 176 Abs 2 und 179 Abs 1 StPO - hier ohne Bestimmung einer Maximalfrist übernommene unbestimmte Gesetzesbegriff kann nicht mit der einwöchigen Frist des Art 6 Abs 1 PersFrschG gleichgesetzt werden. Er ist vielmehr (verantwortungsvoll) jeweils an den besonderen Umständen des Einzelfalles zu messen und zu beurteilen, wobei oberste Maxime tunlichst rasches Handeln und möglichst kurze Untersuchungshaft sein muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112353Im RIS seit
18.09.1999Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014