RS OGH 1999/8/19 15Os110/99, 15Os23/09k, 13Os122/09d, 14Os149/09g, 15Os62/10x, 14Os154/10v, 15Os129/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.1999
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Norm

GRBG §2 Abs1
MRK Art5 Abs4 IV4b
MRK Art5 Abs4 IV4c
PersFrschG Art6 Abs1
StPO §193 Abs5

Rechtssatz

Die im (Art 5 Abs 4 MRK, der das Recht auf ehetunliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft garantiert, wobei es im wesentlichen auf die Zügigkeit des Verfahrens ankommt, innerstaatlich präzisierenden und ergänzenden) Art 6 Abs 1 PersFrschG verfassungsrechtlich verankerte Frist von einer Woche gilt nur für die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges durch ein Gericht oder durch eine unabhängige Behörde. Für die weitere Anhaltung von unbestimmter Dauer verlangt Art 6 Abs 2 PersFrschG hingegen nur deren Überprüfung in angemessenen Abständen (vgl § 181 StPO). Gemäß § 193 Abs 5 StPO ist eine Haftverhandlung ohne Verzug anzuberaumen, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und sich der Staatsanwalt dagegen ausspricht. Dieser auch im StRÄG 1993 vom Gesetzgeber - im Gegensatz zu §§ 176 Abs 2 und 179 Abs 1 StPO - hier ohne Bestimmung einer Maximalfrist übernommene unbestimmte Gesetzesbegriff kann nicht mit der einwöchigen Frist des Art 6 Abs 1 PersFrschG gleichgesetzt werden. Er ist vielmehr (verantwortungsvoll) jeweils an den besonderen Umständen des Einzelfalles zu messen und zu beurteilen, wobei oberste Maxime tunlichst rasches Handeln und möglichst kurze Untersuchungshaft sein muss.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 110/99
    Entscheidungstext OGH 19.08.1999 15 Os 110/99
  • 15 Os 23/09k
    Entscheidungstext OGH 02.03.2009 15 Os 23/09k
    Beisatz: Dies gilt unbeschadet dessen, ob der Beschuldigte bei der ersten gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs durch das Gericht bereits durch einen Verteidiger vertreten war oder nicht. (T1); Bem: Vgl Strafprozessreformgesetz BGBl I 2007/109 nunmehr § 175 StPO, § 176 Abs 1 Z 2 StPO; §§ 172 Abs 1, Abs 3, 174 Abs 1 StPO. (T2)
  • 13 Os 122/09d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 13 Os 122/09d
    Auch
  • 14 Os 149/09g
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 14 Os 149/09g
    Vgl auch; Beisatz: Dass der Beschwerde des Angeklagten letztlich nicht Folge gegeben wurde, ist unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Beschleunigungsgebots irrelevant. (T3)
  • 15 Os 62/10x
    Entscheidungstext OGH 09.06.2010 15 Os 62/10x
    Vgl auch: Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der Richter ist nicht verpflichtet, mit einer Vernehmung gemäß § 174 Abs 1 erster Satz StPO bis zur Stelligmachung eines Verteidigers abzuwarten. (T4)
  • 14 Os 154/10v
    Entscheidungstext OGH 16.11.2010 14 Os 154/10v
    nur: Die im (Art 5 Abs 4 MRK, der das Recht auf ehetunliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft garantiert, wobei es im wesentlichen auf die Zügigkeit des Verfahrens ankommt, innerstaatlich präzisierenden und ergänzenden) Art 6 Abs 1 PersFrschG verfassungsrechtlich verankerte Frist von einer Woche gilt nur für die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges durch ein Gericht oder durch eine unabhängige Behörde. (T5)
  • 15 Os 129/12b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 15 Os 129/12b
    Auch; nur T5
  • 15 Os 27/14f
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 15 Os 27/14f
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112353

Im RIS seit

18.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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