RS OGH 1999/8/24 40R181/99k

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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Norm

MRG §37 Abs3 Z19

Rechtssatz

Es wird durch § 37 Abs 3 Z 19 MRG nur der Ersatz jener Kosten ausgeschlossen, die gerade durch die Beiziehung eines Vertreters entstehen und einem Unvertretenen nicht entstanden wären.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Barauslagenersatz, Fahrtkosten, Vertretungskosten, Anwaltskosten, Verdienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1999:RWZ0000038

Dokumentnummer

JJR_19990824_LG00003_04000R00181_99K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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