Norm
MRG §37 Abs3 Z19Rechtssatz
Es wird durch § 37 Abs 3 Z 19 MRG nur der Ersatz jener Kosten ausgeschlossen, die gerade durch die Beiziehung eines Vertreters entstehen und einem Unvertretenen nicht entstanden wären.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Barauslagenersatz, Fahrtkosten, Vertretungskosten, Anwaltskosten, VerdienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1999:RWZ0000038Dokumentnummer
JJR_19990824_LG00003_04000R00181_99K0000_001