RS OGH 1999/8/25 3Ob140/99f, 4Ob176/07x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1999
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Norm

AußStrG §230 Abs1
ZPO §477 Abs1 Z4 D4

Rechtssatz

Wie sich aus der Formulierung ("hat") ergibt, ist diese Verfahrensvorschrift zwingend. Wird ein Antrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne weitere Erörterung abgewiesen, so wird damit das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt. Diese Verletzung begründet den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, welcher auch im Außerstreitverfahren maßgebend ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112399

Im RIS seit

24.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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