Norm
AußStrG §230 Abs1Rechtssatz
Wie sich aus der Formulierung ("hat") ergibt, ist diese Verfahrensvorschrift zwingend. Wird ein Antrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne weitere Erörterung abgewiesen, so wird damit das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt. Diese Verletzung begründet den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, welcher auch im Außerstreitverfahren maßgebend ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112399Im RIS seit
24.09.1999Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011