Norm
EO §217 Abs2Rechtssatz
Der Anspruch des Verpflichteten auf Zuweisung eines allfälligen Meistbotsrest stellt eine Forderung dar, die Ausfluß aus dessen vormaligem Eigentumsrecht an der versteigerten Liegenschaft ist. Wenn daher beim Eigentumsrecht der Verpflichteten die Löschungsklage angemerkt war, bedeutet dies nach Ansicht des erkennenden Senates bei extensiver Wortinterpretation des § 220 Abs 4 EO, daß nach dessen äußerst möglichem Wortsinn - ... Forderungen, hinsichtlich deren ...
- auch der Anspruch des Verpflichteten auf Zuweisung eines allfälligen Meistbotrest eine Forderung im Sinne des § 220 Abs 4 EO ist, hinsichtlich derer - hier: beim Eigentumsrecht der Verpflichteten - die Löschungsklage angemerkt ist. Die Anmerkung der Löschungsklage ist sohin bei extensiver Wortinterpretation des § 220 Abs 4 EO auch unter diese Bestimmung zu subsumieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112358Dokumentnummer
JJR_19990825_OGH0002_0030OB00258_97F0000_001