Norm
B-VG Art15aRechtssatz
Die gemäß Art 15a B-VG geschlossene Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken (BGBl 1993/260; für die Steiermark kundgemacht in LGBl 1993/134) ist kein von den Zivilgerichten anwendbares Recht, wie sich schon aus deren Art 1 ergibt, wonach [von den Ländern] die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen in Übereinstimmung mit den [in der Vereinbarung] folgenden Regelungen zu treffen sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach Vereinbarungen nach Art 15a B-VG nur die Vertragspartner (Bund und Länder) verpflichten und ohne Transformation keine Rechtswirkung gegenüber den Normunterworfenen entfalten (VfSlg 9.581; 9.886; 13.780; 14.146). Eine derartige Transformation ist aber ohnehin durch das StmkGVG 1993 erfolgt. § 34 Abs 1 und 2 StmkGVG entspricht auch Art 7 des genannten Gliedstaatsvertrages. Diese Bestimmung bewirkt für den örtlichen und sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes eine Derogation der entgegenstehenden Bestimmungen der EO (vgl dazu bereits Kossak, Der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren und die Landesgrundverkehrsgesetze, ÖJZ 1967, 88).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112551Im RIS seit
24.09.1999Zuletzt aktualisiert am
10.07.2017