RS OGH 1999/8/25 3Ob53/98k

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Veröffentlicht am 25.08.1999
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Norm

EO §151

Rechtssatz

In den Fällen, in denen die gemeinsam zu versteigernden und eine unterschiedliche Widmung aufweisenden Grundstücke keine wirtschaftliche Einheit bilden, ist ebenfalls ein einheitliches geringstes Gebot festzusetzen, welches sich aber aus der Summe von zwei Dritteln des Wertes der als "Landgüter" anzusehenden Grundstücke und der Hälfte des Wertes der als "Häuser" geltenden Grundstücke zusammensetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112363

Dokumentnummer

JJR_19990825_OGH0002_0030OB00053_98K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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