Norm
EO §151Rechtssatz
In den Fällen, in denen die gemeinsam zu versteigernden und eine unterschiedliche Widmung aufweisenden Grundstücke keine wirtschaftliche Einheit bilden, ist ebenfalls ein einheitliches geringstes Gebot festzusetzen, welches sich aber aus der Summe von zwei Dritteln des Wertes der als "Landgüter" anzusehenden Grundstücke und der Hälfte des Wertes der als "Häuser" geltenden Grundstücke zusammensetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112363Dokumentnummer
JJR_19990825_OGH0002_0030OB00053_98K0000_002