Norm
RAO §19a Abs4Rechtssatz
Eine betriebene Kostenforderung erlischt durch Aufrechnung in Ermangelung einer vorherigen Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts gemäß § 19a Abs 4 RAO auch dann, wenn die zur Kompensation herangezogene Forderung zwar erst nach ihr, jedoch noch vor der Aufrechnungserklärung entstand und fällig wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112699Im RIS seit
24.09.1999Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010