RS OGH 1999/8/25 3Ob199/99g, 3Ob30/04i, 3Ob122/07y, 3Ob5/10x

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Veröffentlicht am 25.08.1999
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Norm

RAO §19a Abs4

Rechtssatz

Eine betriebene Kostenforderung erlischt durch Aufrechnung in Ermangelung einer vorherigen Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts gemäß § 19a Abs 4 RAO auch dann, wenn die zur Kompensation herangezogene Forderung zwar erst nach ihr, jedoch noch vor der Aufrechnungserklärung entstand und fällig wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 199/99g
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 199/99g
  • 3 Ob 30/04i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2004 3 Ob 30/04i
    Auch; nur: Eine betriebene Kostenforderung erlischt durch Aufrechnung in Ermangelung einer vorherigen Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts gemäß § 19a Abs 4 RAO. (T1); Beisatz: Jedenfalls bis zum Verlangen der Zahlung durch den Rechtsanwalt bleibt dem Kostenschuldner die Möglichkeit einer Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen die Kostenforderung offen. (T2)
  • 3 Ob 122/07y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 122/07y
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Aufrechnungserklärung nach Verlangen des Rechtsanwalts auf Zahlung. (T3)
  • 3 Ob 5/10x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 3 Ob 5/10x
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112699

Im RIS seit

24.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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