RS OGH 1999/8/25 3Ob54/98g

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Veröffentlicht am 25.08.1999
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Norm

ABGB §1041 CIII
ABGB §1109

Rechtssatz

Nach Beendigung des nicht dem MRG unterliegenden Bestandverhältnisses durch gerichtliche Aufkündigung ist bis zur tatsächlichen Räumung ein Benützungsentgelt zu zahlen, bei der grundsätzlich nicht eine Abschöpfung des (durch den Kündigungsstreit verlängerten) Nutzens des bisherigen Mieters aus der Untervermietung erfolgen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112364

Dokumentnummer

JJR_19990825_OGH0002_0030OB00054_98G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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