RS OGH 1999/8/26 8Ob24/99h, 6Ob222/09d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1999
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Norm

ABGB §1009
ABGB §1027
ABGB §1029 B4
ABGB §1029 D
GmbHG §18 Abs2
WG Art17 A
WG Art17 D

Rechtssatz

Wer nach dem äußeren Bild der Urkunde als Aussteller für ein seinen Namen tragendes Einzelunternehmen gezeichnet hat, kann sich der gutgläubigen Zweiterwerberin des Wechsels gegenüber mangels Offenlegung in der Urkunde nicht darauf berufen, er habe für eine GmbH gleichen Namens im Rahmen eines unternehmensbezogenen Geschäftes gehandelt. Er haftet aufgrund der für die Umlauffähigkeit des Wechsels gebotenen Formstrenge wechselmäßig als Aussteller.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 24/99h
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 Ob 24/99h
    Veröff: SZ 72/128
  • 6 Ob 222/09d
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 222/09d
    Auch; Beisatz: Wer als Aussteller einer Urkunde anzusehen ist, richtet sich nach dem äußeren Bild der Urkunde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112369

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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