Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Wer nach dem äußeren Bild der Urkunde als Aussteller für ein seinen Namen tragendes Einzelunternehmen gezeichnet hat, kann sich der gutgläubigen Zweiterwerberin des Wechsels gegenüber mangels Offenlegung in der Urkunde nicht darauf berufen, er habe für eine GmbH gleichen Namens im Rahmen eines unternehmensbezogenen Geschäftes gehandelt. Er haftet aufgrund der für die Umlauffähigkeit des Wechsels gebotenen Formstrenge wechselmäßig als Aussteller.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112369Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010