RS OGH 1999/8/26 2Ob202/99s, 8Ob207/02b, 2Ob90/02b, 4Ob54/07f, 8Ob75/20t

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Veröffentlicht am 26.08.1999
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Norm

MRG §30 Abs3 Satz2

Rechtssatz

Der in der Verhinderung von Spekulationskäufen bestehende Normzweck dieser Bestimmung trifft dann nicht zu, wenn der Vermieter vor der Begründung des Wohnungseigentums am Bestandobjekt Mehrheitseigentümer der Liegenschaft (hier eines Stockwerkseigentums) war und bereits als solcher zur Aufkündigung wegen Eigenbedarfs berechtigt gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 202/99s
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 202/99s
  • 8 Ob 207/02b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 Ob 207/02b
    Vgl; Beisatz: Anders, wenn vor der Begründung des Wohnungseigentums lediglich Hälfteeigentum bestand, weil es dem Hälfteeigentümer grundsätzlich an der Aktivlegitimation zur Aufkündigung mangelt. (T1)
  • 2 Ob 90/02b
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 2 Ob 90/02b
  • 4 Ob 54/07f
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 54/07f
    Auch; Beisatz: Hier war nur für einen Hälfteeigentümer die Sperrfrist abgelaufen, dieser konnte (mit Zustimmung des anderen Hälfteeigentümers) kündigen. Der Sachverhalt wurde als nicht mit T1 vergleichbar angesehen. (T2); Veröff: SZ 2007/79
  • 8 Ob 75/20t
    Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 Ob 75/20t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112376

Im RIS seit

25.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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