Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Bei Tod des Treuhänders erlischt im Zweifel das Treuhandverhältnis. Dieser Umstand bildet den Titel für den Eigentumsübergang an den ehemaligen Treugeber. Als Modus ist bei treuhändig gehaltenen Liegenschaften noch die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch erforderlich; auf die Abgabe der hiefür nötigen Erklärungen können die Verlassenschaft beziehungsweise die Erben geklagt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112406Im RIS seit
25.09.1999Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022