Norm
ABGB §1203Rechtssatz
Das Eigenkapitalersatzrecht ist auf den persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht anzuwenden; ihm kommt für die Forderungen gegen die Gesellschaft in deren Konkurs schon aufgrund seiner unbeschränkten persönlichen Haftung und des daraus abzuleitenden Vorranges der (übrigen) Gesellschaftsgläubiger kein Konkursteilnahmeanspruch zu (hier: Kein Konkursteilnahmeanspruch eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mit Forderungen gegen die GesbR im Konkurs des weiteren Gesellschafters).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112373Dokumentnummer
JJR_19990826_OGH0002_0080OB00054_99W0000_001