TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/30 2004/16/0073

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

ABGB §936;
ABGB §983;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §33 TP19 Abs1;
GebG 1957 §33 TP8;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des R in E, vertreten durch die Arnold Rechtsanwalt-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. September 2002, Zl. RV/114- 09/01, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 14. Mai 2000 unterfertigten der Beschwerdeführer als "Darlehensnehmer" einerseits und die C Investmentbank Aktiengesellschaft als "Bank" andererseits eine als "Darlehensvertrag" titulierte Urkunde folgenden, auszugsweise wiedergegebenen Inhaltes:

"Die Bank bietet dem Darlehensnehmer hiermit den Abschluss des folgenden Vertrages über ein Einmalbardarlehen an, das durch die schriftliche Annahmeerklärung zustande kommt. Die Bank bleibt dem Darlehensnehmer mit diesem Angebot einen Monat ab obigem Datum im Wort.

I. Darlehensbetrag:

EURO 252.000,-- (zweihundertzweiundfünfzigtausend)

II. Verwendungszweck:

Zeichnung von 252.000 Stück Aktien der J AG im Zuge der im Vorfeld zum Börsegang dieses Unternehmens stattfindenden Kapitalerhöhung, deren Durchführung für den 17. Mai 2000 anberaumt ist.

III. Konditionen:

Der Zinssatz ergibt sich aus dem jeweiligen 3 Monats EURIBOR ... zuzüglich einer Marge von 1 3/8 Prozentpunkten p.a., auf volle 1/8 % aufgerundet. Die Zinsanpassung erfolgt vierteljährlich, jeweils zum 30. Juni, 30. September, 31. Dezember und 31. März, erstmals am 30. Juni 2000. Die Zinsen sind zum Ende der Laufzeit des Darlehens fällig.

IV. Laufzeit und Tilgung

Die Laufzeit des Darlehens endet am 30.06.2001. Zum Ende der Laufzeit hat die vollständige Tilgung des offenen Darlehensbetrages zu erfolgen und sind alle bis dahin aushaftenden Zinsen zu begleichen. Der Darlehensnehmer ist berechtigt, das Darlehen ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Eine neuerliche Inanspruchnahme vorzeitig rückgezahlter Beträge ist nicht möglich. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung ist die Bank berechtigt, die ihr dadurch entstehenden Kosten in vollem Umfang weiterzuverrechnen.

V. Zurechnung

...

VI. Gebühren und Kosten

Der Darlehensnehmer trägt die mit dem Abschluss und Vollzug dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren, insbesondere die gesetzliche Kreditgebühr in der Höhe von 0,8 % ...

VII. Zahlungsverzug und Kündigung aus wichtigem Grund

Im Falle des Zahlungsverzuges oder des Terminverlustes ist die Bank berechtigt, neben den vereinbarten Zinsen, Verzugszinsen in der Höhe von 8 % p.a. vom ausstehenden Betrag (Darlehensbetrag und Zinsen) und zusätzlich die der Bank durch den Verzug entstandenen Auslagen und Aufwendungen zu verlangen.

Aus wichtigem Grund kann die Bank den Kredit samt Zinsen und Kosten sofort fällig stellen und rückfordern, insbesondere dann, wenn der Darlehensnehmer eine Vertragsverpflichtung nicht erfüllt, er unrichtige bzw. unvollständige Angaben macht und / oder gemacht hat oder in seinen Vermögensverhältnissen oder in den Vermögensverhältnissen von J AG eine wesentliche Verschlechterung eintritt. Die Annahme von Zahlungen schließt das Kündigungsrecht nicht aus.

VIII. Nebenabreden

...

IX. Sicherheiten

Zur Besicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen aus gewährten oder zu gewährenden Darlehen an Hauptsumme, Zinsen und Kosten und Gebühren verpfändet der Darlehensnehmer der Bank hiermit nachstehende, lastenfreie Wertpapiere, zu deren Zeichnung die gegenständliche Darlehenssumme dient und welche der Darlehensnehmer in seinem uneingeschränkten Alleineigentum besitzen wird: ... X. Abwicklung

Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, bis spätestens zum 15. Mai 2000 bei der Hinterlegungsstelle einlangend, den Auftrag zu erteilen, nach Ablauf der Sperrfrist für die ao Hauptversammlung am 16. Mai 2000 126.000 Stück Aktien der J AG auf das Sperrdepot der C Investmentbank Aktiengesellschaft bei der C AG, Depot Nr. ..., bezeichnet J., zu übertragen, sowie dafür zu sorgen, dass die neu emittierten 252.000 Stück Aktien der J AG dem selben Depot, nach Durchführung der Kapitalerhöhung unverzüglich gutgebracht werden.

Die Bank verpflichtet sich, den Darlehensbetrag bis spätestens 16. Mai 2000 mit Wertstellung 16. Mai 2000 gegen Vorlage des entsprechenden Hauptversammlungsbeschlusses auf das

Subskriptionskonto ... bei der Österreichischen Kontrollbank,

Bankleitzahl ... einzuzahlen.

Im Falle, dass der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag oder die Zinsen nicht fristgerecht zurückbezahlt hat die Bank das Recht, die Aktien zu verwerten.

XI. Allfälliges

Ein Verkauf der Aktien ist nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Bank möglich, ausdrücklich davon ausgenommen ist die eventuelle Verwertung der Aktien im Rahmen der Pfandverwahrung.

Von dieser Vereinbarung können die Parteien nur schriftlich abgehen, eingeschlossen der Vereinbarung, künftig von der Schriftform abzugehen.

Sollten irgendwelche Bestimmungen dieses Darlehensvertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Unwirksame Bestimmungen sind dem Sinn und Zweck dieses Darlehensvertrages entsprechend durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung denjenigen der unwirksamen Bestimmungen so nahe kommen wie rechtlich möglich.

...

(Unterschrift)

Bank

Annahmeerklärung

Ich erkläre mich mit den Bedingungen des Darlehensvertrages einverstanden

(Unterschrift des Beschwerdeführers)

Darlehensnehmer

..."

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien schrieb mit Bescheid vom 8. September 2000 dem Beschwerdeführer als Haftungspflichtigen eine Gebühr nach § 33 TP 8 Abs. 1 GebG 1957 in der Höhe von S 27.741,-- vor.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich beim Darlehensvertrag um einen Realkontrakt handle, der erst mit der Zuzählung der Darlehensvaluta zu Stande komme. Eine Zuzählung der Darlehensvaluta sei im abgeschlossenen Vertrag nicht beurkundet. Vielmehr habe sich die Bank verpflichtet, den Darlehensbetrag bis spätestens 16. Mai 2000 mit Wertstellung 16. d.J. zuzuzählen. Im Zeitpunkt der Unterfertigung am 14. d.M. sei noch kein Darlehensvertrag zu Stande gekommen, weshalb es an einer Anspruchsgrundlage für eine Festsetzung einer Gebühr nach § 33 TP 8 Abs. 1 GebG 1957 fehle. Darüber hinaus handle es sich um ein Lombarddarlehen, weil zur Besicherung der Darlehensvaluta gemäß Punkt IX. des Darlehensvertrages Aktien und somit Wertpapiere zu verpfänden gewesen seien. Dieses sei nach § 33 TP 8 Abs. 2 Z. 1 GebG 1957 von der Rechtsgeschäftsgebühr ausgenommen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. November 2000 hob die Erstbehörde ihren Bescheid vom 8. September d.J. auf und setzte hierauf mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag die Gebühr für das obangeführte Rechtsgeschäft nach § 33 TP 19 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957 im Betrag von S 27.741,-- fest.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, der eindeutige Parteiwille sei jedenfalls auf den Abschluss eines Darlehensvertrages in der Form eines gebührenfreien Lombarddarlehens ausgerichtet gewesen. Nach dem Inhalt der Urkunde vom 14. Mai 2000 liege eindeutig ein Darlehens- und nicht ein Kreditvertrag vor.

Die Erstbehörde wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 27. September 2000 als unbegründet ab, woraufhin der Beschwerdeführer die Vorlage der Berufung beantragte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung als unbegründet ab. Unter auszugsweiser Wiedergabe des Inhaltes der Urkunde vom 14. Mai 2000 und nach Darstellung des Verfahrensganges führte sie begründend aus, bei der gebührenrechtlichen Beurteilung der Sachverhalte (nach dem GebG 1957) sei nicht die Wortwahl (Darlehen, Kreditnehmer) der Parteien entscheidend, sondern, welchem Vertragestypus die Vereinbarung ihrem Inhalt nach zuzuordnen sei. Sei aus dem Text der Urkunde kein Hinweis auf ein wesentliches Merkmal eines Darlehensvertrages erkennbar, wie etwa auf die erfolgte Übergabe vertretbarer Sachen, so liege schon aus diesem Grund kein Darlehensvertrag vor, auch wenn das Wort "Darlehen" wiederholt verwendet werde. Aus der Vertragsgestaltung sei im vorliegenden Fall aber erkennbar, dass es sich um ein zweitseitig verbindliches Rechtsgeschäft handle. Die Bank verpflichte sich, einen Geldbetrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf ein Konto einzuzahlen. Der Darlehensnehmer erkläre sich bereit, diesen Betrag zu bestimmten Bedingungen zurückzuzahlen. Dieser Sachverhalt (wonach die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt werde) erfülle den Tatbestand des § 33 TP 19 Abs. 1 GebG 1957. Eine Gebührenbefreiung von Kreditverträgen im Zusammenhang mit der Verpfändung von Wertpapieren sehe das Gesetz nicht vor.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 5. April 2004, B 1548/02, abgetretenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtvorschreibung einer Kreditvertragsgebühr und auf Anwendung der Gebührenbefreiungsvorschrift, wenn Waren oder Wertpapiere verpfändet werden, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, woraufhin der Beschwerdeführer eine Replik erstattete.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde davon aus, mit der Bank einen Darlehensvertrag abgeschlossen zu haben. Dieser sei schon deshalb gebührenfrei, weil die Beurkundung des Darlehens vor Zuzählung erfolgt sei, hilfsweise auch deshalb, weil ein Lombarddarlehen vorliege.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der von den Parteien gewählten Bezeichnung der Vertragsurkunde für die Entscheidung, welches Rechtsgeschäft nach dem Urkundeninhalt anzunehmen ist, keine Bedeutung zu, sodass es auch im vorliegenden Fall ohne Belang ist, wenn die beschwerdegegenständliche Urkunde mit dem Wort "Darlehensvertrag" überschrieben und im Vertragstext überwiegend - jedoch nicht ausschließlich - der Begriff "Darlehen" verwendet wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2000/16/0615, mwN).

Der Darlehensvertrag ist im Gegensatz zum Kreditvertrag ein Realvertrag, der durch übereinstimmende Willenserklärungen des Gläubigers und des Schuldners und durch die Übergabe der als Darlehen gegebenen Sache zu Stande kommt. Für das Zustandekommen des Darlehensvertrages als Realvertrag ist die Zuzählung der Valuta erforderlich. Die Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag erwächst infolge seines Charakters als Realkontrakt durch die Übergabe der dargeliehenen Sache und nicht aus der Urkunde (vgl. die in Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band I10, unter Rz 3 zu § 33 TP 8 GebG 1957 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Demgegenüber handelt es sich beim Kreditvertrag um einen Konsensualvertrag, der bereits mit der Leistungsvereinbarung und nicht erst mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zu Stande kommt. § 33 TP 19 Abs. 1 GebG 1957 hat alle Kreditverträge im Sinne des Zivilrechts zum Gegenstand, die dem Kreditnehmer die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung privater oder betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hiefür bereit gestellten Mitteln des Kreditgebers eröffnen. Das Tatbestandsmerkmal, dass dem Kreditnehmer mit dem Kreditvertrag die Verfügung über einen Geldbetrag eingeräumt wird, bedeutet dabei nichts anderes, als dass der Kreditnehmer auf Grund des Kreditvertrages rückzahlbare, verzinsliche Geldmittel des Kreditgebers vereinbarungsgemäß in Anspruch nehmen kann. Der gebührenpflichtige Tatbestand erschöpft sich somit in der Einräumung der Verfügungsmacht über eine bestimmte Geldsumme (vgl. etwa das zitierte hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, mwN, das hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2002/16/0236, sowie die weitere in Fellner, aaO, unter Rz 8 zu § 33 TP 19 GebG wiedergegebene hg. Judikatur).

Ein Darlehensvorvertrag (Darlehensversprechen) ist ein der Gruppe der Vorverträge zugeordneter Konsensualvertrag. Vom Kreditvertrag unterscheidet sich der (gebührenfreien) Darlehensvorvertrag dadurch, dass ein solcher Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB lediglich eine Willensübereinstimmung über den künftigen Abschluss eines Vertrages enthält. Zentrales Begriffsmerkmal des Vorvertrages ist der korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluss erst zu vereinbaren, also ein Hinausschieben der entgültigen Verpflichtungen, da die Zeit noch nicht reif ist. (zur Abgrenzung des Kreditvertrages zu anderen Rechtsgeschäften vgl. die in Fellner, aaO, unter Rz 26 zu § 33 TP 19 GebG wiedergegebene hg. Judikatur).

Unter Heranziehung der wiedergegebenen Rechtsprechung kann dem beschwerdegegenständlichen Rechtsgeschäft vom 14. Mai 2000 weder der Charakter eines Darlehensvertrages noch der eines Darlehensvorvertrages unterstellt werden. Abgesehen davon, dass der Parteiwille offenkundig nicht bloß auf den Abschluss eines Vorvertrages (zu einem Realvertrag) beschränkt war, sollten nach dem Urkundeninhalt die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien auch nicht erst mit der Zuzählung der Darlehensvaluta begründet werden, sondern schon durch die Annahme des Angebotes der Bank, indem der Beschwerdeführer seine Annahmeerklärung beifügte. So sieht etwa Punkt X. der Vertragurkunde betreffend die "Abwicklung" die Pflichten des Beschwerdeführers als Darlehensnehmer einerseits und der Bank andererseits vor, ohne dass der Urkunde zu entnehmen wäre, die wechselseitigen Pflichten sollten mit der Zuzählung der Darlehensvaluta bedingt sein, wie es für einen Realkontrakt typisch wäre. Gleiches gilt für die weiteren in der Vertragsurkunde niedergelegten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Indem nach dem Gesagten schon mit der Unterfertigung der Urkunde die wechselseitigen Rechte und Pflichten begründet werden sollten, unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall von dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. Juni 1972, Zlen. 1086/71 u. a. = Slg. 4405/F, zu Grunde liegenden (vgl. hiezu näher das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/16/0067).

Die belangte Behörde unterstellte daher das gegenständliche Rechtsgeschäft vom 14. Mai 2000 zu Recht den Tatbestand des § 33 TP 19 Abs. 1 GebG.

Das weitere Beschwerdevorbringen, das - ausgehend vom Vorliegen eines Darlehensvertrages - auf die Gebührenfreiheit eines solchen Realvertrages gerichtet ist, geht daher ins Leere.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 30. September 2004

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Kreditvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160073.X00

Im RIS seit

27.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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