Norm
ABGB §1162bRechtssatz
§ 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 ist dahin auszulegen, daß bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO und - zufolge der Verweisung auf die dadurch ausgelösten Ansprüche in den §§ 29 AngG und 1162b ABGB - bei Austritt des Arbeitnehmers aus Verschulden des Arbeitgebers der Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung zusteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
DienstnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112366Dokumentnummer
JJR_19990826_OGH0002_008OBS00047_97P0000_001