RS OGH 1999/8/26 8ObS47/97p, 8ObS316/98y, 8ObS379/97m, 8ObS289/99d

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Veröffentlicht am 26.08.1999
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Norm

ABGB §1162b
AngG §26 Z2
AngG §29
KO idF IRÄG 1994 §25 Abs1
KO idF IRÄG 1994 §25 Abs2

Rechtssatz

§ 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 ist dahin auszulegen, daß bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO und - zufolge der Verweisung auf die dadurch ausgelösten Ansprüche in den §§ 29 AngG und 1162b ABGB - bei Austritt des Arbeitnehmers aus Verschulden des Arbeitgebers der Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung zusteht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112366

Dokumentnummer

JJR_19990826_OGH0002_008OBS00047_97P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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