RS OGH 1999/8/27 1Ob223/99x, 5Ob107/08h, 4Ob167/11d, 8Ob43/12z, 2Ob22/16y, 4Ob21/21y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1999
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Norm

UGB §377 B
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art38

Rechtssatz

Primär maßgebend für die Modalität der Untersuchung sind die Vereinbarungen der Parteien. Fehlen solche, kann sich die erforderliche Art und Weise der Untersuchung vor allem auch aus Handelsbräuchen und Gepflogenheiten ergeben. Wenngleich kostspielige und aufwendige Untersuchungen unzumutbar sind, hat der Käufer gegebenenfalls (hier: Ankauf einer großen Menge von Schuhen) Sachverständige im weitesten Sinn (hier: im Verkehr mit Schuhen bewanderte Fachleute) einzuschalten, um seiner Untersuchungspflicht gerecht zu werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 223/99x
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 223/99x
  • 5 Ob 107/08h
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 107/08h
    Vgl; Beisatz: Die Untersuchungsanforderungen des Käufers hängen wesentlich von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten, vom Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen, Auffälligkeiten der Ware, etc ab. Welche Untersuchungshandlungen dem Käufer jeweils zuzumuten sind, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten und den Umständen des Einzelfalls. (T1)
  • 4 Ob 167/11d
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 167/11d
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 43/12z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 Ob 43/12z
    Auch; Auch Beis wie T1
  • 2 Ob 22/16y
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 22/16y
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Untersuchungspflicht bei Unvollständigkeit erforderlicher Papiere für gebrauchten Hubschrauber samt gebrauchtem Ersatzteil. (T2)
  • 4 Ob 21/21y
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 21/21y
    Beis wie T1; Beisatz: Beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs durch einen Nichtfachmann ist im Allgemeinen dessen Inbetriebnahme zu verlangen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112467

Im RIS seit

26.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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