RS OGH 1999/8/27 1Ob17/99b, 3Ob18/00v, 1Ob54/01z, 10ObS391/02a, 9ObA161/05z, 9ObA177/07f, 8ObA20/10i

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Veröffentlicht am 27.08.1999
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Norm

ZPO §272 D
ZPO §503 Z2 C3c

Rechtssatz

Die Frage, ob der Anscheinsbeweis erbracht wurde, ist nicht im Revisionsverfahren überprüfbar, weil damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung bekämpft wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112460

Im RIS seit

26.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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