Norm
ABGB §896Rechtssatz
Ein Solidarschuldner hat die Kosten eines Vorprozesses und einen Verzögerungsschaden ab Zustellung der Streitverkündigung anteilig zu tragen, wenn er sich trotz Streitverkündigung nicht am Prozess zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Solidarschuldner beteiligte. Die Zustellung einer vom belangten Solidarschuldner gegen den weiteren Solidarschuldner erhobenen Klage, mit der die Feststellung der Haftung des letzten für die dem Gläubiger entstandenen Schäden begehrt wird, hat nicht die Wirkung der Streitverkündigung; sie ersetzt diese nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112478Im RIS seit
26.09.1999Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014