RS OGH 1999/8/27 1Ob232/99w, 7Ob30/02s, 7Ob43/02b, 3Ob53/02v, 3Ob313/01b, 7Ob30/04v, 1Ob296/04t, 4Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1999
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Norm

ABGB §896
ABGB §1037
ABGB §1302 A
ZPO §21

Rechtssatz

Ein Solidarschuldner hat die Kosten eines Vorprozesses und einen Verzögerungsschaden ab Zustellung der Streitverkündigung anteilig zu tragen, wenn er sich trotz Streitverkündigung nicht am Prozess zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Solidarschuldner beteiligte. Die Zustellung einer vom belangten Solidarschuldner gegen den weiteren Solidarschuldner erhobenen Klage, mit der die Feststellung der Haftung des letzten für die dem Gläubiger entstandenen Schäden begehrt wird, hat nicht die Wirkung der Streitverkündigung; sie ersetzt diese nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 232/99w
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 232/99w
  • 7 Ob 30/02s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 30/02s
    Auch; nur: Ein Solidarschuldner hat die Kosten eines Vorprozesses und einen Verzögerungsschaden ab Zustellung der Streitverkündigung anteilig zu tragen, wenn er sich trotz Streitverkündigung nicht am Prozess zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Solidarschuldner beteiligte. (T1); Beisatz: Hier: Regressklage. (T2)
  • 7 Ob 43/02b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 7 Ob 43/02b
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 53/02v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 53/02v
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Anspruchsgrundlage "Geschäftsführung ohne Auftrag" scheidet aus, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar ist. Es geht nicht an, den klaren und überwiegenden Vorteil in der prozessrechtlichen Bindungswirkung der Streitverkündigung zu sehen, wirkt sich doch diese gerade gegen den Regresspflichtigen aus. (T3)
  • 3 Ob 313/01b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 313/01b
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die Anspruchsgrundlage "Geschäftsführung ohne Auftrag" scheidet aus, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar ist. (T4)
  • 7 Ob 30/04v
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 7 Ob 30/04v
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 296/04t
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 1 Ob 296/04t
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dieser Grundsatz wurde nicht nur in den Fällen des Rückgriffs eines Solidarschuldners, sondern auch auf den Rückgriff eines im Vorprozess Haftpflichtigen gegen seinen Erfüllungsgehilfen angewendet. (T5); Beis ähnlich wie T3
  • 4 Ob 136/05m
    Entscheidungstext OGH 12.07.2005 4 Ob 136/05m
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 18/06g
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 18/06g
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 90/11h
    Entscheidungstext OGH 26.07.2011 1 Ob 90/11h
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 156/11x
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 156/11x
  • 7 Ob 185/11y
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 185/11y
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 150/13k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 150/13k
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112478

Im RIS seit

26.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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