- 1 Ob 17/99b
Veröff: SZ 72/129
- 1 Ob 273/01f
nur: Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind. Der Bewerber hat Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum oder Auslegungsspielraum pflichtgemäß nutzt. In diesem Sinne hat die Bestimmung des
§ 4 Abs 3 BDG auch Schutzgesetzcharakter zugunsten der einzelnen Bewerber, indem sich diese darauf verlassen können, dass die Entscheidung verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen wird. (T1); Beisatz: Es geht nicht an, jede Frage, die im Rahmen des Ermessens entschieden wird, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. (T2); Beisatz: Ob Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Eine Auflistung aller im Bestellungsverfahren zu beachtenden Kriterien ist nicht möglich. (T3)
- 9 ObA 32/03a
nur: Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind. (T4)
- 1 Ob 275/04d
nur T4
- 1 Ob 278/04w
Beisatz: Haftungsbegründend kann nicht nur die Rechtswidrigkeit des Ernennungsergebnisses, sondern auch die des Ernennungsvorgangs sein, weil der vom Gesetz gewährte Rechtsschutz gerade nicht im Anspruch auf Ernennung, sondern im Recht auf Durchführung eines gesetzgemäßen Verfahrens besteht. Maßgebend ist daher, ob der ernannte Bewerber die ausgeschriebene Stelle auch im Fall eines fehlerfreien Ernennungsvorgangs erhalten hätte. (T5); Beisatz: Hat das zur Entscheidung berufene Organ die ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlagen nicht nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt, sondern sich in entscheidungswesentlichem Umfang von parteipolitischen Motiven leiten lassen, so verstieß es damit gegen tragende Grundwerte der Rechtsordnung. (T6)
- 1 Ob 33/08x
Auch; nur T4
- 1 Ob 153/09w
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Ein Ermessensmissbrauch bei Besetzung einer Funktion kann Schadenersatzpflichten des Rechtsträgers und Dienstgebers nach dem Amtshaftungsrecht auslösen. (T7)
- 1 Ob 210/11f
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 210/11f
nur T4; Beis wie T3 nur: Ob Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T8)
- 1 Ob 13/12m
Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 13/12m
Auch; nur: Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind. Der Bewerber hat Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum oder Auslegungsspielraum pflichtgemäß nutzt. (T9)
- 1 Ob 61/14y
Entscheidungstext OGH 22.05.2014 1 Ob 61/14y
Auch
- 1 Ob 130/14w
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 130/14w
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/121
- 1 Ob 218/14m
Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
Auch; Veröff: SZ 2014/134
- 1 Ob 131/15v
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 131/15v
Vgl auch
- 1 Ob 194/15h
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 194/15h
Vgl auch; nur T4; nur T9
- 1 Ob 223/16z
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 223/16z
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Fehlerhaftes Besetzungsverfahren, weil das Gutachten der Begutachtungskommission nicht ausreichend begründet war. (T10)
Beisatz: Im Amtshaftungsverfahren ist - schon aus einfachen Kausalitätserwägungen - zu prüfen, welcher Bewerber bei dem anzunehmenden hypothetischen Kausalverlauf, also bei Erstattung eines mangelfreien Gutachtens, zum Zug gekommen wäre. (T11)
- 1 Ob 74/18s
Beis wie T3; Beis wie T8; nur T9
- 9 ObA 75/20z
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Das Ausschreibungsgesetz (AusG) strebt, wenngleich öffentliche Interessen im Vordergrund stehen mögen, auch die Verhinderung eines Schadens beim Bewerber an, weshalb dessen Verletzung auch für bloße Vermögensschäden haftbar macht. (T12)