Norm
ZPO §41Rechtssatz
Unterwirft sich der Kläger bei abgesonderter Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede sofort dieser Einrede und beantragt die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Gericht, so hat der Beklagte für diese Tagsatzung nur Anspruch auf Entlohnung nach TP2 RATG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000339Dokumentnummer
JJR_19990827_OLG0009_01200R00130_99X0000_001