Norm
GmbHG §2Rechtssatz
Unterbleibt die Anmeldung einer Kapitalgesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch entweder überhaupt oder wird nur ein mangelhaftes Eintragungsansuchen bei Gericht gestellt, steht somit fest, daß es endgültig zu keiner Firmenbucheintragung der GesmbH kommt, wird die Vorgesellschaft, die ihren Betrieb fortführt, zur sogenannten "unechten Vorgesellschaft", welche jedenfalls als Personengesellschaft, und zwar je nach entfalteter Tätigkeit als offene Handlsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112380Dokumentnummer
JJR_19990901_OGH0002_0090OB00198_99D0000_001