Norm
ZPO §473aRechtssatz
Durch eine Aufforderung im Sinne des § 473a ZPO soll der im Verfahren erster Instanz obsiegenden Partei die Möglichkeit einer Mängel-/oder Beweisrüge geboten werden, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Abänderung des Ersturteils in Betracht zieht. Darüber, ob und in welchem Umfang aber letztlich eine Änderung stattfindet, wird mit der Aufforderung nicht befunden, zumal das Berufungsgericht ohne Vorwegnahme seiner Entscheidung über die Berufung gar nicht in der Lage ist, eine genauere Eingrenzung vorzunehmen. Den Rahmen für eine mögliche Abänderung steckt vielmehr der - dem Berufungsgegner ohnehin bekannte - Rechtsmittelantrag ab. Für die Auffassung, eine Aufforderung im Sinne des § 473a ZPO müsse detailliert erfolgen, findet sich im Gesetz keine Stütze.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112385Dokumentnummer
JJR_19990901_OGH0002_0090OB00226_99X0000_001