Norm
JGG 1988 §5 Z4Rechtssatz
Bei der Ahndung von Jugendstraftaten, für die sonst nach dem Gesetz eine geringere Strafe als eine solche von 10 bis 20 Jahren angedroht ist, wird nur das Höchstmaß auf die Hälfte herabgesetzt, ein Mindestmaß entfällt jedoch überhaupt. Die Reduktion des ersten Strafsatzes des § 143 StGB (5 bist 15 Jahre) auf 2 1/2 bis 7 1/2 Jahre bewirkt daher Nichtigkeit des Strafausspruches nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112516Dokumentnummer
JJR_19990901_OGH0002_0130OS00091_9900000_001