Norm
EO §292j Abs1Rechtssatz
Da § 307 EO ein formelles Erlagsverfahren nicht erwähnt (-der Hinweis auf § 1425 ABGB ist durch die EO-Novelle 1991 weggefallen-), liegt eine Regelungslücke insoweit vor, als Fehler des Drittschuldners im Zuge eines - zulässigen - Erlagsverfahrens nicht ausdrücklich privilegiert sind. Die Absicht des Gesetzgebers gebietet daher eine analoge Anwendung der Grundsätze, wonach der Drittschuldner auch befreit werden soll, wenn dieser im Zuge eines Gerichtserlages leicht fahrlässig gegen Formvorschriften verstoßen und daher eine unrichtige Auszahlung veranlasst hat. Eine Schuldtilgung soll nur dann nicht eintreten, wenn den Drittschuldner "etwa" bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage und Berechnung des unpfändbaren Freibetrags ein grobes Verschulden trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112384Dokumentnummer
JJR_19990901_OGH0002_009OBA00105_99B0000_002