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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des H (auch Z) in L, geboren 1971, vertreten durch Dr. Karl Mayer, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Wiener Straße 46, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. August 2001, Zl. 217.876/0- VIII/22/00, betreffend §§ 7 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein aus Teheran stammender Staatsangehöriger des Iran, reiste am 28. Dezember 1999 (gemeinsam mit seiner Ehefrau) nach Österreich ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran sei zulässig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen dieselben Fluchtgründe geltend gemacht wie sein Schwager A. Die belangte Behörde hat die Aussage des Beschwerdeführers zu den behaupteten Vorkommnissen Anfang November 1999 und hinsichtlich der daraus abgeleiteten Verfolgungsgefahr im vorliegend angefochtenen Bescheid mit weitgehend wortgleichen Formulierungen derselben Würdigung unterzogen wie in dem im Asylverfahren seines Schwagers ergangenen abweisenden Berufungsbescheid. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/20/0599, mangels schlüssiger Begründung der von der belangten Behörde vorgenommenen (differenzierenden) Beweiswürdigung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben. Aus den in diesem Erkenntnis angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist somit auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde angenommene teilweise Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auf keiner schlüssigen Beurteilung der Beweisergebnisse beruht, zumal die entgegen der Ankündigung des Beschwerdeführers bis zur Bescheiderlassung nicht erfolgte Vorlage einer Ladung des Revolutionsgerichtes für sich allein nicht geeignet ist, die vorgenommene Beweiswürdigung in nachvollziehbarer Weise zu tragen.
Auch der hier angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 30. September 2004
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200662.X00Im RIS seit
14.12.2004