RS OGH 1999/9/1 9ObA105/99b, 4Ob146/18a

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Veröffentlicht am 01.09.1999
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Norm

ABGB §1425 I
EO §307

Rechtssatz

Ein gerichtlicher Erlag nach § 1425 ABGB - § 307 EO stellt einen besonderen Anwendungsfall dieser Bestimmung dar, jedoch mit der Ausnahme, daß es einer Gläubigerverständigung nicht bedarf - hat schuldbefreiende Wirkung. Gerade die schuldbefreiende Wirkung bedingt es aber, daß ein Mindestmaß an Formstrenge eingehalten wird, und vom Erlagsantrag daher gefordert werden muß, daß Zweifel über den vom Erleger anzugebenden Erlagszweck möglichst ausgeschlossen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112383

Im RIS seit

01.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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