Norm
MRK Art50Rechtssatz
Im Urteil des EuGHMR, das eine Entscheidung oder Maßnahme in einem Verfahren vor einem bestimmten inländischen Gericht ganz oder teilweise für im Widerspruch zu den Verpflichtungen aus der MRK stehend erklärt (Art 50 MRK), liegt kein Grund, welcher es generell zuläßt, die volle Unbefangenheit anderer als in diesem Verfahren tätiger Richter in Zweifel zu ziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112387Dokumentnummer
JJR_19990909_OGH0002_0150NS00012_9900000_001