Norm
KO §149 Abs1Rechtssatz
Erbringt der Gemeinschuldner im Zwangsausgleich die nach § 157 Abs 1 KO für die Konkursaufhebung erforderlichen Nachweise nicht, hat das Konkursgericht die Fortsetzung des Konkursverfahrens ohne Rücksicht auf den Zwangsausgleich anzuordnen. Die Ansicht, auch bei Nichterbringung der erforderlichen Sicherheitsleistungen sei der Konkurs aufzuheben, um den Gläubigern die Einzelrechtsverfolgung zu ermöglichen, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112368Dokumentnummer
JJR_19990909_OGH0002_0080OB00110_98D0000_001