RS OGH 1999/9/9 8ObS379/97m

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Veröffentlicht am 09.09.1999
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Norm

AngG §26 Z2
AngG §29
KO idF IRÄG 1994 §25 Abs1
KO idF IRÄG 1994 §25 Abs2

Rechtssatz

Der Gesetzgeber will mit dem Schadenersatzanspruch gemäß § 25 Abs 2 KO den Nachteil ausgleichen, den der Arbeitnehmer dadurch erleidet, daß der Masseverwalter von der ihm durch § 25 Abs 1 KO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und dadurch das Arbeitsverhältnis früher beendet, als dies sonst dem Arbeitgeber durch ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Termine und vertraglicher Kündigungsbestimmungen möglich wäre. Der Berechnung der Ansprüche des wegen Vorenthaltens des Entgelts berechtigt austretenden Arbeitnehmers nach § 25 Abs 2 KO ist unter Bedachtnahme auf § 29 AngG eine Beendigung durch nicht von der vorherigen Anordnung der Schließung des Unternehmens abhängige ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber zugrundezulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112388

Dokumentnummer

JJR_19990909_OGH0002_008OBS00379_97M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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