Norm
HVertrG 1993 §24 Abs1 Z2Rechtssatz
Aus den in § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG gebrauchten Worten "erzielen kann" ergibt sich, dass es nicht nur auf tatsächlich erzielte, sondern auch auf potentiell erzielbare Vorteile des Geschäftsherrn oder seines Rechtsnachfolgers aus den vom Handelsvertreter akquirierten oder erweiterten Geschäftsverbindungen ankommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112456Im RIS seit
09.10.1999Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018