RS OGH 1999/9/9 8ObS183/99s, 8ObS182/99v, 6Ob260/00d, 6Ob83/03d, 9Ob32/11p, 3Ob222/12m, 9Ob21/13y, 9

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Veröffentlicht am 09.09.1999
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Norm

HVertrG 1993 §24 Abs1 Z2

Rechtssatz

Aus den in § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG gebrauchten Worten "erzielen kann" ergibt sich, dass es nicht nur auf tatsächlich erzielte, sondern auch auf potentiell erzielbare Vorteile des Geschäftsherrn oder seines Rechtsnachfolgers aus den vom Handelsvertreter akquirierten oder erweiterten Geschäftsverbindungen ankommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112456

Im RIS seit

09.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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