RS OGH 1999/9/9 8ObA211/99h, 9ObA117/02z, 9ObA53/11a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1999
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Norm

ABGB §6
ABGB §7
DO.A §51 Abs1

Rechtssatz

Tatsächliche Änderungen im Normbereich (hier: die Auflösung septischer Stationen), die zur Zeit der Entstehung der Norm (hier: Abschluss des Kollektivvertrages) noch gar nicht bedacht worden sein konnten, sind nach dem historischen und noch immer aktuellen Normzweck zu beurteilen (Gefahrenzulage nach der DO.A dient der Abgeltung der nach wie vor aktuellen erhöhten Gesundheitsgefährdung bei der Betreuung septischer Patienten).

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 211/99h
    Entscheidungstext OGH 09.09.1999 8 ObA 211/99h
  • 9 ObA 117/02z
    Entscheidungstext OGH 22.05.2002 9 ObA 117/02z
    Beisatz: Maßgebliches Kriterium für den Anspruch auf die Gefahrenzulage ist, dass der betreffende Dienstnehmer (weiterhin) einem Infektionsrisiko ausgesetzt ist, das etwa jenem entspricht, das bei Inkrafttreten der DO.A bei einer überwiegenden Tätigkeit im Bereich einer "septischen Station" bestanden hat. Allfällige Unklarheiten (hinsichtlich dieses Infektionsrisikos in den fraglichen Zeiträumen) gehen zu Lasten der Beklagten, da sie die tatsächlichen Änderungen zu vertreten hat. (T1)
  • 9 ObA 53/11a
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 53/11a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112422

Im RIS seit

09.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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