Norm
ABGB §6Rechtssatz
Tatsächliche Änderungen im Normbereich (hier: die Auflösung septischer Stationen), die zur Zeit der Entstehung der Norm (hier: Abschluss des Kollektivvertrages) noch gar nicht bedacht worden sein konnten, sind nach dem historischen und noch immer aktuellen Normzweck zu beurteilen (Gefahrenzulage nach der DO.A dient der Abgeltung der nach wie vor aktuellen erhöhten Gesundheitsgefährdung bei der Betreuung septischer Patienten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112422Im RIS seit
09.10.1999Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011