Norm
ABGB §1295 IIbRechtssatz
Wenngleich sich die Vergabevorschriften zunächst an den Auftraggeber richten, dem geboten wird, Unternehmer, die an Vorarbeiten für eine Ausschreibung unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, von einer Teilnahme am Wettbewerb auszuschließen und dennoch abgegebene Angebote auszuscheiden, so darf nicht übersehen werden, dass die Vergabevorschriften gerade dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise dienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112490Im RIS seit
13.10.1999Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020