Norm
EO §381 ARechtssatz
Das Gebot durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem zuständigen Domain-Namen-Verwalter die Löschung der Reservierung und Delegierung dieses Domain-Namens zu veranlassen, nötigte die Beklagte zur Löschung des davor für sie registrierten Domain-Namens und schaffte insoweit einen unumkehrbaren Zustand. Durch die angestrebte Veranlassung erhielten Dritte die Möglichkeit, den freigewordenen Domain-Namen für sich registrieren zu lassen, wodurch es der Beklagten unmöglich gemacht würde, diesen Domain-Namen - sollte sich die einstweilige Verfügung nachträglich als unberechtigt erweisen - wieder zu beanspruchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112483Im RIS seit
13.10.1999Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012