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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVG §98;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des R in W, vertreten durch Dr. Franz Havlicek, Rechtsanwalt in 2020 Hollabrunn, Amtsgasse 6, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. März 2001, Zl. Jv 279-16a/01, betreffend Ansuchen um Ausführung gemäß § 98 StVG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Spruchpunkt im angefochtenen Bescheid, mit dem der Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Versagung der Ausführung zu einer Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 4. Dezember 2000 nicht Folge gegeben wurde. Der Beschwerdeführer befand sich zum damaligen Zeitpunkt als Strafgefangener in der Justizanstalt Wien-Josefstadt.
Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der in weiterer Folge in anderen Justizanstalten verbüßten Strafhaft richtete der Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 19. Februar 2004 an den Beschwerdeführer die Anfrage, inwiefern die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde für ihn noch von praktischer Bedeutung sei.
Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Schriftsatz vom 25. Februar 2004 vor, er verzichte nicht auf eine Entscheidung über die Beschwerde, zumal auch Schriftsatzaufwand begehrt werde.
Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass die Durchsetzung des Anliegens, aus der Justizanstalt Wien-Josefstadt - entgegen der von der belangten Behörde auch noch in der Gegenschrift verteidigten "Praxis" dieser Anstalt, dies "in einer Verwaltungsangelegenheit ... grundsätzlich nicht" zu bewilligen - zu einer Verhandlung vor einem unabhängigen Verwaltungssenat ausgeführt zu werden, für den Beschwerdeführer noch von praktischer Bedeutung sei und eine Bewilligung des seinerzeit abgelehnten Ansuchens - wenn auch zu einem anderen Verhandlungstermin - noch in Betracht komme.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seinen Strafvollzugsangelegenheiten eine Vielzahl von Beschwerden - auch an den Verwaltungsgerichtshof - erhoben hat, die zum Teil bereits erledigt und zum Teil durch die Entlassung aus der Strafhaft nicht gegenstandslos geworden sind, weil sie über den Beschwerdeführer verhängte Ordnungsstrafen oder andere nicht nur auf die Durchsetzung bestimmter nicht mehr aktueller Anliegen gerichtete Administrativbeschwerden des Beschwerdeführers betreffen (vgl. dazu die Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zl. 2001/20/0128, Zl. 2001/20/0462 und Zl. 2002/20/0461).
Im vorliegenden Fall war die Beschwerde aus dem zuvor dargestellten Grund in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der angefochtene Bescheid, in dem die Ablehnung des Ausführungsersuchens im Wesentlichen nur mit dem Hinweis auf eine "aus organisatorischen Gründen" grundsätzlich "gepflogene Praxis" gerechtfertigt wurde, wäre im bekämpften Spruchpunkt aufzuheben gewesen.
Wien, am 30. September 2004
Schlagworte
Allgemein Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200484.X00Im RIS seit
14.12.2004