Norm
KartG 1988 §10Rechtssatz
Eine gemeinsame Kontrolle liegt dann vor, wenn jeder Beteiligte die Möglichkeit zur Beeinflussung strategischer Entscheidungen hat, sie also ohne die anderen Partner nicht getroffen werden können. Dies ist nicht der Fall, wenn Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden können und keine sonstige Verhaltensabstimmung oder Vetorechte vorgesehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112419Dokumentnummer
JJR_19990913_OGH0002_0160OK00005_9900000_002