RS OGH 1999/9/13 16Ok5/99, 16Ok7/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1999
beobachten
merken

Norm

KartG 1988 §10
KartG 1988 §41 Abs2

Rechtssatz

Eine gemeinsame Kontrolle liegt dann vor, wenn jeder Beteiligte die Möglichkeit zur Beeinflussung strategischer Entscheidungen hat, sie also ohne die anderen Partner nicht getroffen werden können. Dies ist nicht der Fall, wenn Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden können und keine sonstige Verhaltensabstimmung oder Vetorechte vorgesehen sind.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 5/99
    Entscheidungstext OGH 13.09.1999 16 Ok 5/99
  • 16 Ok 7/07
    Entscheidungstext OGH 21.01.2008 16 Ok 7/07
    nur: Eine gemeinsame Kontrolle liegt dann vor, wenn jeder Beteiligte die Möglichkeit zur Beeinflussung strategischer Entscheidungen hat, sie also ohne die anderen Partner nicht getroffen werden können. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112419

Dokumentnummer

JJR_19990913_OGH0002_0160OK00005_9900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten