RS OGH 1999/9/13 4Ob52/99x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1999
beobachten
merken

Norm

TWG §5

Rechtssatz

Das Recht des durch das Leitungsrecht belasteten Grundeigentümers geht nicht dadurch verloren, daß er einem Partner Rechte an seiner Liegenschaft einräumt und diesen gleichzeitig verpflichtet, Arbeiten durchzuführen, welche ua eine Kabelverlegung erzwingen. Auch in diesem Fall hat die Leitungsberechtigte diese Arbeiten auf ihre Kosten vorzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112397

Dokumentnummer

JJR_19990913_OGH0002_0040OB00052_99X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten