Norm
TWG §5Rechtssatz
Das Recht des durch das Leitungsrecht belasteten Grundeigentümers geht nicht dadurch verloren, daß er einem Partner Rechte an seiner Liegenschaft einräumt und diesen gleichzeitig verpflichtet, Arbeiten durchzuführen, welche ua eine Kabelverlegung erzwingen. Auch in diesem Fall hat die Leitungsberechtigte diese Arbeiten auf ihre Kosten vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112397Dokumentnummer
JJR_19990913_OGH0002_0040OB00052_99X0000_002