RS OGH 1999/9/13 16Ok4/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1999
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Norm

KartG 1988 §84
KO §7

Rechtssatz

Bei Verfahren über außerstreitige Ansprüche, die keine Konkursforderungen, sondern solche mit Massebezug sind, wird überwiegend in Lehre und Rechtsprechung angenommen, daß sie durch Konkurseröffnung nicht unterbrochen werden; dies gilt auch für Kartellverfahren. Eine das Konkursvermögen bindende Entscheidung muß auf der verfahrensrechtlichen Mitwirkung des Masseverwalters beruhen. Der Beschluß über die Bestimmung der Rahmengebühr ist daher dem Masseverwalter zuzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112421

Dokumentnummer

JJR_19990913_OGH0002_0160OK00004_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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