Norm
KartG 1988 §84Rechtssatz
Bei Verfahren über außerstreitige Ansprüche, die keine Konkursforderungen, sondern solche mit Massebezug sind, wird überwiegend in Lehre und Rechtsprechung angenommen, daß sie durch Konkurseröffnung nicht unterbrochen werden; dies gilt auch für Kartellverfahren. Eine das Konkursvermögen bindende Entscheidung muß auf der verfahrensrechtlichen Mitwirkung des Masseverwalters beruhen. Der Beschluß über die Bestimmung der Rahmengebühr ist daher dem Masseverwalter zuzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112421Dokumentnummer
JJR_19990913_OGH0002_0160OK00004_9900000_001