RS OGH 1999/9/13 4Ob187/99z, 4Ob73/07z, 6Ob206/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1999
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Um dem Wesen dieser Schutzbestimmung zu entsprechen, ist der darin enthaltene Begriff der Öffentlichkeit weit auszulegen: Jede Verbreitungshandlung erfüllt - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - den Tatbestand des § 78 UrhG, bei der damit zu rechnen ist, dass das Bildnis dadurch einer Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht wird. Gleichzeitigkeit der Wahrnehmung ist dabei nicht erforderlich. Auch kann es keinen Unterschied machen, ob die Personen das Bildnis im Rahmen einer Tätigkeit, die der Amtsverschwiegenheit unterliegt, oder ohne Bezug auf eine solche Tätigkeit zu Gesicht bekommen, wird doch auch im ersteren Fall unberechtigt in die Interessenssphäre des Abgebildeten eingegriffen und damit jener schädliche Erfolg erreicht, den die verletzte Norm gerade verhindern will.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 187/99z
    Entscheidungstext OGH 13.09.1999 4 Ob 187/99z
  • 4 Ob 73/07z
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 73/07z
    Auch; nur: Der enthaltene Begriff der Öffentlichkeit ist weit auszulegen: Jede Verbreitungshandlung erfüllt - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - den Tatbestand des § 78 UrhG, bei der damit zu rechnen ist, dass das Bildnis dadurch einer Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht wird. (T1)
  • 6 Ob 206/19s
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 206/19s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113458

Im RIS seit

13.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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