RS OGH 1999/9/13 4Ob201/99h

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Veröffentlicht am 13.09.1999
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Norm

AußStrG §10 A

Rechtssatz

Die bloße Tatsache, daß zwischen der Todfallsaufnahme und dem Beschluß über die Überlassung an Zahlungsstatt ein Zeitraum von zwei Monaten lag, reicht nicht aus, die Möglichkeit der Anmeldung ihrer Forderung im Verlassenschaftsverfahren zu bejahen. Das Rekursgericht hat das Rekursvorbringen daher zu Unrecht als unzulässige Neuerung gewertet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112398

Dokumentnummer

JJR_19990913_OGH0002_0040OB00201_99H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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