Norm
AußStrG §10 ARechtssatz
Die bloße Tatsache, daß zwischen der Todfallsaufnahme und dem Beschluß über die Überlassung an Zahlungsstatt ein Zeitraum von zwei Monaten lag, reicht nicht aus, die Möglichkeit der Anmeldung ihrer Forderung im Verlassenschaftsverfahren zu bejahen. Das Rekursgericht hat das Rekursvorbringen daher zu Unrecht als unzulässige Neuerung gewertet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112398Dokumentnummer
JJR_19990913_OGH0002_0040OB00201_99H0000_001