Norm
KartG 1988 §10Rechtssatz
Voraussetzung eines konzentrativen und kooperativen Gemeinschaftsunternehmens ist die gemeinsame Kontrolle durch die Gründergesellschaften. Liegt keine solche vor, kommt eine Übertragung der EG-Rechtsprechung, daß eine potentielle Wettbewerbsbeschränkung durch den Gründungsakt selbst (Gruppeneffekt) zur Anwendung des Art 85 EGV (nunmehr Art 81 EGVnF) ausreichen könne, auf das österreichische Kartellrecht keinesfalls in Betracht, weil sich diese Rechtsprechung nur auf Gemeinschaftsunternehmen bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112418Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008