Norm
ABGB §21Rechtssatz
Da der Gesetzgeber eine Regelung für den Fall, dass ein an sich erwachsener und eigenberechtigter Antragsteller zufolge Geschäftsunfähigkeit zur Antragstellung erst verspätet in der Lage ist, nicht getroffen hat und eine analoge Anwendung der §§ 86 Abs 3 Z 1 ASVG sowie 21, 1494 ABGB nicht in Betracht kommt, hat auch in diesem Fall das in der Pensionsversicherung allgemeine herrschende Antragsprinzip Geltung. Die Ausnahmefälle des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG sind genau und detailliert umschrieben. Daraus lässt sich kein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112515Im RIS seit
14.10.1999Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013