Norm
MRG §9 Abs1 Z2Rechtssatz
Maßnahmen zur Einbruchsicherung entsprechen der Übung des Verkehrs. In welcher Form die von einem Mieter geplanten Vorkehrungen dem Vermieter auch zumutbar sind, ist jeweils Sache des Einzelfalls.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112442Im RIS seit
14.10.1999Zuletzt aktualisiert am
24.10.2014