Norm
ZPO §72Rechtssatz
Übersteigt der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von ATS 26.000,--, so kann die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe oder über die Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht angefochten werden.
Anmerkung
0000056Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:1999:RFE0000056Dokumentnummer
JJR_19990914_LG00929_00400R00142_99H0000_001