RS OGH 1999/9/15 3Ob295/98y, 1Ob47/00v, 6Ob209/00d, 4Ob261/02i, 5Ob86/03p, 4Ob250/06b, 4Ob196/07p, 2

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Norm

ABGB §523 A

Rechtssatz

Das Klagebegehren kann auf die bestimmte Feststellung des Nichtbestehens der Servitut, die Wiederherstellung des früheren Zustands, die Unterlassung künftiger Störung und auf Schadenersatz gerichtet sein. Im Gesetz sind die angeführten einzelnen Ansprüche nicht besonders geregelt. Es spricht nur vom Schutz des Eigentums gegen die Anmaßung einer Servitut.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 295/98y
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 295/98y
  • 1 Ob 47/00v
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 47/00v
    Beisatz: Das Begehren kann auf Wiederherstellung des vorigen Zustands beziehungsweise auf Unterlassung künftiger gleichartiger Eingriffe gerichtet sein. (T1); Veröff: SZ 73/57
  • 6 Ob 209/00d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 209/00d
    Beisatz: Das Klagebegehren auf Feststellung des Nichtbestehens der Servitut kann nur gegen den Eigentümer der herrschenden Sache, jenes auf Wiederherstellung sowie auf Unterlassung künftiger Störungen kann gegen jeden Störer gerichtet sein. (T2)
  • 4 Ob 261/02i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 261/02i
    Auch; Beisatz: Die Klage dient dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung einer Servitut wie auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe. (T3)
  • 5 Ob 86/03p
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 86/03p
    nur: Das Klagebegehren kann auf die Wiederherstellung des früheren Zustands, die Unterlassung künftiger Störung gerichtet sein. (T4); Beis wie T1
  • 4 Ob 250/06b
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 250/06b
    Auch; Beisatz: Die negatorische Eigentumsklage zielt auf zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung von Eingriffen in fremdes Eigentum ab; ihr Begehren geht auf Unterlassung des Eingriffs. (T5); Veröff: SZ 2007/23
  • 4 Ob 196/07p
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 196/07p
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2007/192
  • 2 Ob 143/09g
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 143/09g
    Auch; Veröff: SZ 2010/67
  • 5 Ob 2/11x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 2/11x
    Vgl auch; Beisatz: Mit der Eigentumsfreiheitsklage kann sich ein Wohnungseigentümer gegen einen anderen wenden, selbst wenn dieser ihn nur mittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt, weil er sein Objekt an den (unmittelbaren) Störer vermietet hat. Wenn offenkundig kein anderes Mittel geeignet ist, die Störung abzustellen, kann auch ein Begehren auf Beendigung des Mietvertrags zulässig sein. (T6)
  • 4 Ob 99/12f
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 99/12f
    Vgl auch; Beisatz: Maßt sich der Störer keine Dienstbarkeit an, ist für einen gesonderten Feststellungsanspruch ein rechtliches Interesse erforderlich, das über jenes der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs hinausgeht. (T7)
  • 1 Ob 62/16y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 62/16y
    Vgl; Beisatz: Auch bei einem auf § 523 ABGB gestützten Begehren auf Wiederherstellung des früheren Zustands stellt sich die Frage der Tunlichkeit der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB). Auch in diesen Fällen ist der Beeinträchtigte bei Untunlichkeit der Naturalrestitution auf den Ersatz der eingetretenen Wertminderung beschränkt. (T8)
    Beisatz: Hier: Ausschließlich auf sein Eigentumsrecht gestützter Beseitigungsanspruch des Kl (§ 523 ABGB) wegen auf seine Liegenschaft geratenen Gerölls des Nachbarn wegen Untunlichkeit verneint. (T9)
  • 5 Ob 88/16a
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 88/16a
    Vgl auch; Veröff: SZ 2016/120
  • 5 Ob 65/17w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 5 Ob 65/17w
    nur: Das Klagebegehren kann auf die bestimmte Feststellung des Nichtbestehens der Servitut, die Wiederherstellung des früheren Zustands, die Unterlassung künftiger Störung und auf Schadenersatz gerichtet sein. (T10)
  • 1 Ob 221/19k
    Entscheidungstext OGH 21.01.2020 1 Ob 221/19k
    nur T10
  • 4 Ob 229/19h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 229/19h
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; nur T4; Beis wie T8; nur T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112687

Im RIS seit

15.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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