RS OGH 1999/9/15 3Ob306/98s

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Norm

ABGB §94
B-KUVG §63 Abs4

Rechtssatz

Die vom Versicherten für den mitversicherten Ehegatten nach § 63 Abs 4 B-KUVG zwangsläufig getätigten Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen sind eine Form der Erfüllung des Unterhaltsanspruchs; sie sind daher außer bei einer entsprechenden Unterhaltsvereinbarung, wonach der Behandlungsbeitrag zusätzlich zum Unterhalt zu leisten ist auf die vom Unterhaltspflichtigen aufgrund eines Unterhaltstitels zu erbringenden Leistungen anzurechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112721

Dokumentnummer

JJR_19990915_OGH0002_0030OB00306_98S0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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