Norm
ABGB §94Rechtssatz
Die vom Versicherten für den mitversicherten Ehegatten nach § 63 Abs 4 B-KUVG zwangsläufig getätigten Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen sind eine Form der Erfüllung des Unterhaltsanspruchs; sie sind daher außer bei einer entsprechenden Unterhaltsvereinbarung, wonach der Behandlungsbeitrag zusätzlich zum Unterhalt zu leisten ist auf die vom Unterhaltspflichtigen aufgrund eines Unterhaltstitels zu erbringenden Leistungen anzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112721Dokumentnummer
JJR_19990915_OGH0002_0030OB00306_98S0000_002